913.1SVVFederal Council Ordinance01.01.2023Originalquelle
Es werden keine Investitionskredite unter 20 000 Franken gewährt. Gleichzeitig gewährte Investitionskredite für verschiedene Massnahmen werden zusammengezählt.
Wird gleichzeitig ein Beitrag nach dieser Verordnung gewährt, so können auch Investitionskredite unter 20 000 Franken gewährt werden.
Investitionskredite werden gewährt zur:
Teilfinanzierung des Vorhabens;
Erleichterung der Finanzierung in der Bauphase (Baukredit);
Finanzierung der Restkosten nach der Bauphase (Konsolidierungskredit).
Bau- und Konsolidierungskredite werden nur für gemeinschaftliche Massnahmen gewährt.
Bau- und Konsolidierungskredite werden nicht gleichzeitig für das gleiche Vorhaben gewährt. Werden nacheinander mehrere Baukredite für ein Vorhaben gewährt, so müssen diese verrechnet werden.
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