913.1SVVFederal Council Ordinance01.01.2023Originalquelle
Die Beitragssätze können auf Antrag des Kantons für folgende Zusatzleistungen höchstens um je 3 Prozentpunkte erhöht werden:
Aufwertung von Kleingewässern in der Landwirtschaftszone;
Massnahmen des Bodenschutzes oder zur Qualitätssicherung von Fruchtfolgeflächen;
besondere ökologische Massnahmen;
Erhaltung und Aufwertung von Kulturlandschaften oder von Bauten mit kulturhistorischer Bedeutung;
Produktion von erneuerbarer Energie oder Einsatz ressourcenschonender Technologien.
Für Wiederherstellungen nach Elementarschäden und für Sicherungen von landwirtschaftlichen Bauten und Anlagen sowie von Kulturland können die Beitragssätze auf Antrag des Kantons höchstens um 6 Prozentpunkte erhöht werden.
Im Berg-, Hügel- und Sömmerungsgebiet können die Beitragssätze auf Antrag des Kantons für besondere Erschwernisse, wie ausserordentliche Transportkosten, Baugrundschwierigkeiten, besondere Terrainverhältnisse oder Anforderungen des Natur- und Landschaftsschutzes, höchstens um 4 Prozentpunkte erhöht werden.
Für periodische Wiederinstandstellungen und für nicht bauliche Massnahmen werden keine Zusatzbeiträge gewährt.
Die Erhöhung der Beitragssätze nach den Absätzen 1–3 kann kumulativ erfolgen. Sie wird bei der Festlegung des Kantonsbeitrags nach Artikel 8 nicht berücksichtigt.
Die Zusatzleistungen und die Abstufung der Zusatzbeiträge richten sich nach Anhang 4.
Die erhöhten Beitragssätze dürfen im Talgebiet insgesamt höchstens 40 Prozent, im Berggebiet und im Sömmerungsgebiet insgesamt höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten betragen.
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.