913.1SVVFederal Council Ordinance01.01.2023Originalquelle
Übersteigt das veranlagte steuerbare Vermögen des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin vor der Investition 1 000 000 Franken, so wird der Beitrag pro 20 000 Franken Mehrvermögen um 5000 Franken gekürzt.
Bei juristischen Personen, bei Personengesellschaften und bei verheirateten oder in eingetragener Partnerschaft lebenden Gesuchstellern und Gesuchstellerinnen ist das arithmetische Mittel des veranlagten steuerbaren Vermögens der beteiligten natürlichen Personen massgebend.
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