913.1SVVFederal Council Ordinance01.01.2023Originalquelle
Baukredite werden bis zur Höhe von 75 Prozent der verfügten öffentlichen Beiträge gewährt. Bei Teilzusicherungen kann der Baukredit auf der Grundlage des gesamten öffentlichen Beitrags des bewilligten Projekts berechnet werden.
Bei Massnahmen, die in Etappen ausgeführt werden, darf der Baukredit 75 Prozent der Summe der noch nicht ausbezahlten öffentlichen Beiträge aller bereits bewilligten Etappen nicht übersteigen.
Die Höhe der Konsolidierungskredite beträgt höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten, die nach Abzug allfälliger öffentlicher Beiträge verbleiben. Bei Vorhaben, die nach Anhang 2 schlecht tragbar, aber unbedingt notwendig sind, kann der Ansatz auf höchstens 65 Prozent erhöht werden.
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