913.1SVVFederal Council Ordinance01.01.2023Originalquelle
Der Betrieb und die unterstützten Bauten und Anlagen müssen im Eigentum der Finanzhilfeempfänger und -empfängerinnen stehen. Die Bauten und Anlagen können an Dritte übertragen werden, wenn es zu keiner Zweckentfremdung kommt.
Pächter und Pächterinnen von Betrieben können Finanzhilfen erhalten, wenn ein Baurecht für mindestens 20 Jahre errichtet wird. Kein Baurecht muss errichtet werden für:
Massnahmen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und c;
Massnahmen, für die ausschliesslich Investitionskredite gewährt werden.
Werden Beiträge Pächtern und Pächterinnen gewährt, so muss ein Pachtvertrag für eine Mindestdauer von 20 Jahren abgeschlossen werden. Für Massnahmen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 1 muss ein Pachtvertrag mit einer Restlaufzeit von 10 Jahren abgeschlossen werden. Der Pachtvertrag ist im Grundbuch vorzumerken, sofern er nicht Bestandteil des Baurechtsvertrags ist.1
Wird ausschliesslich ein Investitionskredit gewährt, so richtet sich die Dauer des Pachtvertrags und des Grundpfands nach der Rückzahlungsfrist des Investitionskredits.
Bei PRE gilt die Voraussetzung nach Absatz 1 auch als erfüllt, wenn die unterstützte Baute oder Anlage im Eigentum eines Mitglieds der Trägerschaft ist.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 672). ↩
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