913.1SVVFederal Council Ordinance01.01.2023Originalquelle
Finanzhilfen werden folgenden Betrieben nur ausgerichtet, wenn auf dem Betrieb ein Arbeitsbedarf von mindestens einer Standardarbeitskraft (SAK) besteht:
landwirtschaftliche Betriebe;
Betriebe des produzierenden Gartenbaus;
Betriebe zur Produktion von Pilzen, Sprossen und ähnlichen Erzeugnissen;
Gemeinschaften von Betrieben nach den Buchstaben a–c.
In den folgenden Fällen genügt eine Betriebsgrösse von mindestens 0,60 SAK:
für Massnahmen im landwirtschaftsnahen Bereich;
für Massnahmen in den Bergzonen III und IV zur Sicherung der Bewirtschaftung;
für Massnahmen in Gebieten des Berg- und Hügelgebiets zur Sicherung einer genügenden Besiedelungsdichte.
Für gemeinschaftliche Massnahmen, die nicht unter Absatz 2 fallen, müssen mindestens zwei landwirtschaftliche Betriebe oder zwei Betriebe des produzierenden Gartenbaus eine Betriebsgrösse von je 1,00 SAK nachweisen.1
Die Kriterien zur Beurteilung, ob die Besiedelungsdichte nach Absatz 2 Buchstabe c gefährdet ist, sind in Anhang 1 festgelegt.
Für die Bestimmung der Betriebsgrösse gelten zusätzlich zu den SAK-Faktoren nach Artikel 3 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 19982auch die SAK-Faktoren nach Artikel 2a der Verordnung vom 4. Oktober 19933über das bäuerliche Bodenrecht.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 672). ↩