913.1SVVFederal Council Ordinance01.01.2023Originalquelle
Die Ausführung des Vorhabens muss den beim Genehmigungsverfahren eingereichten Unterlagen entsprechen.
Wesentliche Änderungen des Vorhabens bedürfen der vorgängigen Genehmigung durch das BLW. Wesentlich sind Änderungen, die:
Sachverhalte und Unterlagen betreffen, die für den Entscheid über die Finanzhilfen massgebend waren;
Vorhaben in Bundesinventaren von nationaler Bedeutung betreffen; oder
Vorhaben betreffen, die einer gesetzlichen Koordinations- oder Mitwirkungspflicht auf Bundesebene unterliegen.
Mehrkosten, die 100 000 Franken überschreiten und mehr als 20 Prozent des genehmigten Voranschlags betragen, bedürfen der Genehmigung durch das BLW, sofern dafür ein Beitrag beantragt wird.
Das Vorhaben muss innerhalb der vom BLW gesetzten Fristen ausgeführt werden. Verzögerungen müssen gemeldet und begründet werden.
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.