913.1SVVFederal Council Ordinance01.01.2023Originalquelle
Mit den planerischen Massnahmen und dem Bau darf erst begonnen und Erwerbe dürfen erst getätigt werden, wenn die Finanzhilfe nach Artikel 55 Absätze 2 und 3 rechtskräftig verfügt oder die Vereinbarung nach Artikel 56 abgeschlossen ist. Vorhaben, die in Etappen ausgeführt werden, dürfen erst begonnen werden, wenn die Beitragsverfügung der einzelnen Etappen rechtskräftig ist.1
Die zuständige kantonale Behörde kann einen vorzeitigen Baubeginn oder einen vorzeitigen Erwerb bewilligen, wenn das Abwarten der Rechtskraft der Verfügung oder des Abschlusses der Vereinbarung mit schwerwiegenden Nachteilen verbunden wäre. Der Entscheid über die Gewährung des Beitrags oder die Genehmigung des Investitionskredits bleibt davon unberührt.
Für Massnahmen, die mit Beiträgen unterstützt werden, darf die zuständige kantonale Behörde nur mit Zustimmung des BLW einen vorzeitigen Baubeginn oder einen vorzeitigen Erwerb bewilligen. Die Bewilligung muss schriftlich erfolgen. Den vorzeitigen Erwerb von Gattungsware, Maschinen, Fahrzeugen und landwirtschaftlichen Grundstücken bis 500 000 Franken darf die zuständige kantonale Behörde ohne Zustimmung des BLW bewilligen.2
Kosten für nichtbauliche Massnahmen, die bereits während der Erarbeitung der Unterlagen für die Projekteinreichung nötig sind, können nachträglich an ein Projekt angerechnet werden. Für weitergehende Massnahmen muss ein vorzeitiger Beginn der Arbeiten beantragt werden.3
Bei vorzeitigem Baubeginn oder bei vorzeitigem Erwerb ohne vorgängige schriftliche Bewilligung wird keine Finanzhilfe gewährt.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 672). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 672). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 672). ↩
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