913.1SVVFederal Council Ordinance01.01.2023Originalquelle
Der Kanton merkt die Unterhalts- und Bewirtschaftungspflicht sowie das Zweckentfremdungs- und Zerstückelungsverbot bei Vorhaben, für die Beiträge ausgerichtet werden, für die betroffenen Grundstücke im Grundbuch an.
Auf eine Grundbuchanmerkung kann verzichtet werden, wenn:
ein Grundbuch fehlt;
der Eintrag mit einem unverhältnismässig hohen Aufwand verbunden wäre;
Tiefbaumassnahmen, die nicht flächengebunden sind, namentlich Wasser- und Elektrizitätsversorgungen umgesetzt werden;
Massnahmen zur Förderung der Tiergesundheit und einer besonders umwelt- und tierfreundlichen Produktion umgesetzt werden;
1 Wiederherstellungen nach Elementarschäden umgesetzt werden;
gemeinschaftliche Initiativen zur Senkung der Produktionskosten umgesetzt werden;
Einrichtungen, Maschinen oder Fahrzeuge erworben werden.
An die Stelle der Grundbuchanmerkung tritt in den Fällen nach Absatz 2 Buchstaben a–d und ebiseine Erklärung des Eigentümers oder der Eigentümerin, worin er oder sie sich zur Einhaltung des Zweckentfremdungsverbots, der Bewirtschaftungs- und Unterhaltspflicht, der Rückerstattungspflicht und allfälliger weiterer Bedingungen und Auflagen verpflichtet.2
Der Nachweis der Grundbuchanmerkung oder die Erklärung nach Absatz 3 sind dem BLW spätestens mit dem Gesuch für die Schlusszahlung einzureichen, bei Vorhaben, die in Etappen ausgeführt werden, mit dem ersten Schlusszahlungsgesuch einer Etappe.
Der Kanton meldet dem zuständigen Grundbuchamt das Datum, an dem das Zweckentfremdungsverbot und die Rückerstattungspflicht enden. Das Grundbuchamt trägt dieses Datum in der Anmerkung nach.
Das Grundbuchamt löscht die Anmerkung des Zweckentfremdungsverbots und der Rückerstattungspflicht nach deren Ablauf von Amtes wegen.
Auf Antrag der belasteten Person und mit Zustimmung des Kantons kann die Grundbuchanmerkung gelöscht werden auf Flächen, für die eine Zweckentfremdung oder eine Zerstückelung bewilligt worden ist oder für die die Beiträge zurückerstattet worden sind.
Footnotes
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 672). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 672). ↩
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