913.1SVVFederal Council Ordinance01.01.2023Originalquelle
Der Kanton verfügt die Rückforderung von Beiträgen gegenüber den Finanzhilfeempfängern und -empfängerinnen. Bei gemeinschaftlichen Massnahmen haften diese anteilsmässig nach Massgabe ihrer Beteiligung.
Existieren die ursprünglichen Finanzhilfeempfänger und -empfängerinnen nicht mehr oder sind sie nicht mehr Eigentümer und Eigentümerinnen, so verfügt der Kanton die Rückforderung gegenüber den Werk- oder Grundeigentümern und -eigentümerinnen, die an ihre Stelle getreten sind.
Der Kanton kann auf geringfügige Rückforderungen von weniger als 1000 Franken und auf Rückerstattungen von Beiträgen für periodische Wiederinstandstellungen verzichten.
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