Ausnahmen vom Zweckentfremdungsverbot können aus folgenden Gründen bewilligt werden:
- die rechtskräftige Einzonung von Grundstücken in Bauzonen, Grundwasserschutzzonen S1, Hochwasserschutzzonen oder andere nichtlandwirtschaftliche Schutz- und Nutzungszonen;
- rechtskräftige Ausnahmebewilligungen gestützt auf Artikel 24 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 19791(RPG);
- Produktionsumstellungen, sofern die Schlusszahlung über 10 Jahre zurückliegt;
- der fehlende landwirtschaftliche Bedarf oder unverhältnismässige Kosten als Grund für den Verzicht einer Wiederherstellung von landwirtschaftlichen Gebäuden, Anlagen oder Nutzflächen, die durch Feuer oder Elementarereignisse zerstört worden sind;
- der Bedarf für Bauten und Anlagen im öffentlichen Interesse des Bundes, des Kantons oder der Gemeinde sowie für Bundesbahnen oder für Nationalstrassen.