Ausnahmen vom Zerstückelungsverbot können aus folgenden Gründen bewilligt werden:
- rechtskräftige Einzonungen in Grundwasserschutzzonen S1, Hochwasserschutzzonen und Naturschutzzonen sowie die Abtrennung des Gewässerraums;
- rechtskräftige Einzonungen in Bauzonen oder andere Zonen, die eine landwirtschaftliche Nutzung nicht mehr zulassen;
- 1 rechtskräftige Ausnahmebewilligungen gestützt auf die Artikel 24, 24a , 24c und 24d RPG2, zusätzlich mit dem notwendigen Gebäudeumschwung;
- die Abtrennung entlang der Waldgrenze;
- der Tausch von Grundstücksteilen eines landwirtschaftlichen Betriebs gegen Land, Gebäude oder Anlagen, die für die Bewirtschaftung des Betriebs günstiger liegen oder geeigneter sind;
- die Übertragung eines nicht mehr benötigten landwirtschaftlichen Gebäudes mit notwendigem Umschwung zwecks zonenkonformer Verwendung an den Eigentümer oder die Eigentümerin eines benachbarten landwirtschaftlichen Gewerbes oder Grundstücks, wenn dadurch die Erstellung einer Baute vermieden werden kann;
- die Errichtung eines selbstständigen und dauernden Baurechts zugunsten des Pächters oder der Pächterin des landwirtschaftlichen Gewerbes;
- die Errichtung eines selbstständigen und dauernden Baurechts zugunsten einer gemeinschaftlich geführten landwirtschaftlichen Baute oder Anlage;
- eine Grenzverbesserung oder eine Grenzbereinigung bei der Erstellung eines Werks;
- eine Vereinigung aller Teile der zerstückelten Parzelle mit Nachbarparzellen oder eine Verbesserung der Arrondierung durch die Parzellierung;
- der Bedarf für Bauten und Anlagen im öffentlichen Interesse des Bundes, des Kantons oder der Gemeinde.