913.1SVVFederal Council Ordinance01.01.2023Originalquelle
Der Kanton fordert den Beitrag zurück oder widerruft den Investitionskredit aus folgenden Gründen:
Verminderung der Futterbasis um mehr als 20 Prozent, wenn dadurch die Voraussetzungen für eine Unterstützung nach Artikel 34 nicht mehr erfüllt sind;
konstante Unternutzung der unterstützten Kapazität einer Baute oder Anlage zu mehr als 20 Prozent;
bei Wasser- und Elektrizitätsversorgungen und Erschliessungen: Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung angeschlossener Gebäude oder von Kulturland oder Anschluss nichtlandwirtschaftlicher Gebäude, sofern dieser im für die Beitragsverfügung massgebenden Vorhaben nicht vorgesehen war;
Verwendung von Kulturland zur Ausbeutung von Bodenschätzen oder für Deponien, sofern die Abbauphase einschliesslich der Rekultivierung länger als 5 Jahre dauert;
gewinnbringende Veräusserung;
Nichterfüllung von Bedingungen und Auflagen;
mangelnde Behebung der durch den Kanton festgestellten Vernachlässigung der Bewirtschaftungs- und Unterhaltspflicht innerhalb der eingeräumten Frist;
Nichtbezahlung einer Tilgungsrate eines Investitionskredits trotz Mahnung innerhalb von sechs Monaten nach der Fälligkeit;
Gewährung einer Finanzhilfe aufgrund irreführender Angaben;
Aufgabe der Selbstbewirtschaftung nach der Gewährung des Investitionskredits, ausser bei einer Verpachtung an einen Nachkommen;
Verzicht auf den Gebrauch von Bauten, Einrichtungen, Maschinen und Fahrzeuge im Sinne des gestellten Gesuchs;
bei PRE: vorzeitige Beendung der in der Vereinbarung festgelegten Zusammenarbeit.
Anstelle eines Widerrufs gestützt auf Absatz 1 Buchstabe j kann der Kanton bei einer Verpachtung ausserhalb der Familie oder bei einem Verkauf des Betriebs oder des Unternehmens den Investitionskredit zu gleichen Bedingungen an den Nachfolger oder die Nachfolgerin übertragen, sofern dieser oder diese die Bedingungen nach Artikel 32 erfüllt, die verlangte Sicherheit erbringt, kein Ausschlussgrund nach Artikel 3 vorliegt und sofern es sich um keine gewinnbringende Veräusserung handelt.
Bei einer Rückforderung von Beiträgen und beim Widerruf von Investitionskrediten nach Absatz 1 Buchstabe e entspricht der Rückforderungs- oder Widerrufsbetrag dem Veräusserungsgewinn. Dieser bemisst sich nach der Differenz zwischen dem Veräusserungs- und dem Anrechnungswert. Abzüge für Realersatz, Steuern und öffentlich-rechtliche Abgaben sind zulässig. Die Anrechnungswerte sind in Anhang 8 festgelegt. Das BLW kann die Anrechnungswerte in Anhang 8 ändern.
Die Rückforderung eines Beitrags nach Absatz 1 Buchstaben a–e wird gemäss dem Verhältnis der tatsächlichen zur bestimmungsgemässen Verwendungsdauer nach Artikel 67 Absatz 5 berechnet.1
Die Rückforderung eines Beitrags nach Absatz 1 Buchstaben f–l kann nicht reduziert werden.
Bei Investitionskrediten kann in Härtefällen anstelle des Widerrufs eine Verzinsung von 3 Prozent des Kredits verlangt werden.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 672). ↩
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