913.1SVVFederal Council Ordinance01.01.2023Originalquelle
Der Kanton reicht den Antrag auf Bundesmittel nach Massgabe des Bedarfs über das Informationssystem nach Artikel 17 ISLV1beim BLW ein.
Das BLW prüft den Antrag jedes Kantons und überweist die rückzahlbaren Bundesmittel im Rahmen der bewilligten Kredite an den Kanton.
Der Kanton meldet dem BLW über das Informationssystem nach Artikel 17 ISLV bis zum 10. Januar folgende Bestände des vorangehenden Rechnungsjahres per 31. Dezember mit allen sachdienlichen Unterlagen:2
den Gesamtbestand der Bundesmittel;
die aufgelaufenen Zinsen;
die liquiden Mittel;
die Summe der gewährten, jedoch noch nicht ausbezahlten Investitionskredite.
Er verwaltet die vom Bund zur Verfügung gestellten Bundesmittel mit unabhängiger Rechnung und legt dem BLW über das Informationssystem nach Artikel 17 ISLV den Jahresabschluss jeweils bis Ende April vor.3
Er meldet dem BLW über das Informationssystem nach Artikel 17 ISLV jeweils bis zum 15. Juli folgende Bestände per 30. Juni:4
die liquiden Mittel;
die Summe der gewährten, jedoch noch nicht ausbezahlten Investitionskredite.