913.1SVVFederal Council Ordinance01.01.2023Originalquelle
Nach Rücksprache mit dem Kanton kann das BLW nicht benötigte Bundesmittel, die den Betrag des zweifachen minimalen Kassabestands während eines Jahres übersteigen, zurückfordern und:
einem anderen Kanton zuteilen; oder
bei ausgewiesenem Bedarf in die Betriebshilfe überführen, sofern die entsprechende kantonale Leistung erbracht wird.
Der minimale Kassabestand beträgt mindestens 2 Millionen Franken oder 2 Prozent des Fonds-de-Roulement.
Werden die Bundesmittel einem anderen Kanton zugeteilt, so beträgt die Kündigungsfrist drei Monate.
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