(Art. 70 Abs. 3)
Berechnung des massgebenden Anrechnungswerts
| Gegenstand | Berechnung | |
|---|---|---|
| Landwirtschaftliche Nutzfläche, Wald und Alprechte | achtfacher Ertragswert | |
| Landwirtschaftliche Gebäude, Bauten und Anlagen, die nicht mit Finanzhilfen unterstützt worden sind | Erstellungskosten, zuzüglich wertvermehrende Investitionen | |
| Landwirtschaftliche Gebäude, Bauten und Anlagen, die beim Neubau mit Beiträgen unterstützt worden sind | Erstellungskosten, zuzüglich wertvermehrende Investitionen, abzüglich der Beiträge von Bund und Kanton | |
| Landwirtschaftliche Gebäude, Bauten und Anlagen, die beim Umbau mit Beiträgen unterstützt worden sind | Buchwert vor der Investition, zuzüglich Erstellungskosten und wertvermehrender Investitionen, abzüglich der Beiträge von Bund und Kanton | |
| Landwirtschaftliche Gebäude, Bauten und Anlagen, die mit Investitionskrediten unterstützt worden sind | Erstellungskosten, zuzüglich wertvermehrende Investitionen |
Die Anrechnungswerte gelten für die Veräusserung eines Betriebs oder eines Betriebsteils. Bei der Veräusserung eines Betriebs werden die Anrechnungswerte zusammengezählt.
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