916.171DüVFederal Council Ordinance01.01.2024Originalquelle
Das BLW kann in Situationen, die rasches Handeln erfordern, im Einvernehmen mit den interessierten Stellen die Einfuhr, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Düngern, die die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt gefährden, verbieten.
Es kann für Dünger nach Absatz 1 Höchstwerte bestimmen. Die Höchstwerte haben sich nach internationalen Standards oder nach den im Ausfuhrland bestehenden Höchstwerten zu richten oder müssen wissenschaftlich begründet sein.
Das BLW kann festlegen, welche Dünger nur mit einer Erklärung der zuständigen Behörde des Ausfuhrlandes oder einer akkreditierten Stelle eingeführt oder in Verkehr gebracht werden dürfen.
Es legt fest, welche Angaben die Erklärung beinhalten muss und ob der Erklärung Dokumente beizulegen sind.
Sendungen, für die die Dokumente nach Absatz 4 bei der Einfuhr nicht vorgelegt werden können, werden zurückgewiesen oder, wenn eine Gefährdung besteht, vernichtet.
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