916.171DüVFederal Council Ordinance01.01.2024Originalquelle
Ein Dünger ist registrierungspflichtig, wenn er die Anforderungen nach Anhang 1 an eine der folgenden PFC erfüllt:
PFC 1: Dünger;
PFC 2: Kalkdünger;
PFC 4: Kultursubstrat;
PFC 7: Düngermischung mit Ausnahme von Düngern, die eine bewilligungspflichtige PFC oder CMC enthalten;
PFC 100: Hofdünger;
PFC 101(A): Kompost; oder
PFC 101(B): Gärgut.
Dünger nach Absatz 1 dürfen ausschliesslich aus Ausgangsmaterialien der folgenden CMC bestehen und müssen die Anforderungen nach Anhang 2 für die entsprechende CMC erfüllen:
CMC 1: Stoffe und Gemische aus unbearbeiteten Rohstoffen;
CMC 2: Pflanzen, Pflanzenteile oder Pflanzenextrakte;
CMC 3: Kompost;
CMC 4: Frisches Gärgut von Pflanzen;
CMC 5: Anderes Gärgut als frisches Gärgut von Pflanzen;
CMC 6: Nebenprodukte der Nahrungsmittelindustrie;
CMC 8: Nährstoff-Polymere;
CMC 9: Sonstige Polymere mit Ausnahme von Nährstoff-Polymeren;
CMC 10: Folgeprodukte aus tierischen Nebenprodukten; oder
CMC 100: Hofdünger.
Dünger nach den Absätzen 1 und 2, die eines der folgenden tierischen Nebenprodukte enthalten, sind registrierungspflichtig:
Speisereste, die nicht aus Transportmitteln stammen, die im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden;