916.171DüVFederal Council Ordinance01.01.2024Originalquelle
Registrierungspflichtige Dünger müssen vom Hersteller oder vom Importeur gemäss den Artikeln 18 und 19 im Produkteregister registriert werden.
Dünger, die mit einer Registrierung erstmals in Verkehr gebracht worden sind, benötigen auf den nachfolgenden Handelsstufen keine neue Registrierung, es sei denn, der Inverkehrbringer ändert den Handelsnamen des Düngers, bringt ihn unter seinem eigenen Namen in Verkehr oder ändert die Kennzeichnung des Düngers oder dessen Eigenschaften.
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