Von der Registrierungspflicht nach Artikel 14 ausgenommen sind:
1. aus einer Kompostier- oder Vergärungsanlage stammen, die über ein Betriebsreglement verfügt, das der zuständigen kantonalen Behörde zur Stellungnahme unterbreitet wurde, und
2. die nicht aus Ausgangsmaterialien nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b–g oder Absatz 2 bestehen;
d.2 Kultursubstrate; nicht ausgenommen sind Kultursubstrate, wenn:
1. die gelieferten Mengen 105 kg Stickstoff und 15 kg Phosphor pro Kalenderjahr überschreiten,
2. sie in Säcken abgegeben werden, oder
3. sie aus Ausgangsmaterialien nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b–g oder Absatz 2 bestehen.
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