916.171DüVFederal Council Ordinance01.01.2024Originalquelle
Die Registrierung muss in dem vom BLW vorgeschriebenen elektronischen Format erfolgen.
Sie muss spätestens vier Wochen nach dem ersten Inverkehrbringen oder dem Import erfolgen.
Die für die Registrierung zuständige Person ist für die Qualität, die Richtigkeit und die Vollständigkeit der im Produkteregister eingetragenen Daten verantwortlich. Das BLW kann Kontrollen vornehmen.
Das BLW oder die Kontrollorgane können von der für die Registrierung zuständigen Person verlangen, dass sie Daten von ungenügender Qualität berichtigt.
Das BLW kann die Daten zu einem Dünger im Produkteregister berichtigen; in diesem Fall informiert es die für die Registrierung zuständige Person darüber.
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