916.171DüVFederal Council Ordinance01.01.2024Originalquelle
Das BLW kann vor Abschluss des Bewilligungsverfahrens während höchstens fünf Jahren nach Einreichung des Gesuches für einen Dünger eine provisorische Bewilligung erteilen, wenn der Dünger geeignet erscheint und kein unannehmbares Risiko für Mensch, Tier oder Umwelt darstellt und wenn:
ein lange dauerndes Bewilligungsverfahren zu erwarten ist, aus Gründen, die nicht dem Gesuchsteller anzulasten sind;
erste Erfahrungen aus der Praxis für die Erteilung einer definitiven Bewilligung notwendig sind; oder
der Dünger ausschliesslich zu wissenschaftlichen Zwecken eingeführt oder ausgebracht wird.
Dünger, die aus gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen bestehen oder solche enthalten, werden nur dann provisorisch bewilligt, wenn sie die Anforderungen nach Artikel 44 FrSV1erfüllen.