916.171DüVFederal Council Ordinance01.01.2024Originalquelle
Das BLW entscheidet mittels Verfügung über das Bewilligungsgesuch.
Die Bewilligung ist auf zehn Jahre befristet und gilt, sofern der Dünger den bei der Erteilung der Bewilligung festgelegten Eigenschaften entspricht.
Das BLW kann die Bewilligung befristen, mit Auflagen versehen und an Bedingungen knüpfen sowie besondere Angaben bezüglich Kennzeichnung vorschreiben.
Dünger, die aus gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen bestehen oder solche enthalten, werden nur bewilligt, wenn sie die Voraussetzungen nach Artikel 44 der Freisetzungsverordnung vom 10. September 20081(FrSV) erfüllen.
Dünger, für die die Bewilligung beim erstmaligen Inverkehrbringen erteilt wurde, benötigen auf den nachfolgenden Handelsstufen keine neue Bewilligung, wenn sie in der Originalverpackung verkauft werden.
Das BLW kann eine Bewilligung jederzeit mit einschränkenden Bedingungen und Auflagen versehen oder widerrufen, wenn:
die Bewilligung aufgrund falscher oder irreführender Angaben ausgestellt worden ist;
der Bewilligungsinhaber den Dünger nicht wie vorgeschrieben bezeichnet oder wenn er trotz Verwarnung oder gerichtlicher Verurteilung falsche oder irreführende Angaben verbreitet;
ein bewilligter Dünger nicht mehr den bei der Erteilung der Bewilligung festgelegten Eigenschaften entspricht oder zusätzliche Angaben, die das BLW aufgrund neuer Erkenntnisse verlangt hatte, nicht fristgerecht eingereicht worden sind;
neue Erkenntnisse zeigen, dass sich der Dünger nicht zur vorgesehenen Verwendung eignet, der vorschriftsgemässe Gebrauch unannehmbare Nebenwirkungen zur Folge hat oder die Umwelt oder mittelbar den Menschen gefährdet.
Die Bewilligung ist persönlich und nicht übertragbar.
Der Bewilligungsinhaber teilt dem BLW unverzüglich alle neuen Informationen über den Dünger mit.