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Kommentare: Art. 24 | Omnilex
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DüV · Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngern
Art. 24
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Art. 24
Art. 23
Art. 25
916.171
DüV
Federal Council Ordinance
01.01.2024
Originalquelle
Das Gesuch ist mittels dem vom BLW vorgeschriebenen elektronischen Format einzureichen.
Das BLW kann das Bewilligungsgesuch weiteren Bundesstellen zur Stellungnahme unterbreiten, wenn deren Zuständigkeitsbereich betroffen ist.
Es kann weitere Daten und Dokumente einfordern, die für die Beurteilung eines Produkts nötig sind.
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