916.171DüVFederal Council Ordinance01.01.2024Originalquelle
Sofern keine besonderen Anforderungen festgelegt sind, muss das Bewilligungsgesuch mindestens die folgenden Angaben und Unterlagen enthalten:
den Namen sowie die Adresse des Wohnsitzes, des Geschäftssitzes oder der Zweigniederlassung des Gesuchstellers in der Schweiz und dessen Kontaktangaben;
den Namen und die Adresse des ursprünglichen Herstellers des Düngers;
den Handelsnamen des Düngers;
die PFC, zu welcher der Dünger entsprechend seiner Funktion gehört;
die genauen und vollständigen Angaben über die Ausgangsmaterialien, aus denen der Dünger besteht, die Zusammensetzung und seine Wirksamkeit; gehört ein Ausgangsmaterial zu einer CMC, so muss die betreffende CMC angegeben werden;
die durch eine Analyse bestätigten Nährstoffgehalte und Eigenschaften;
die Einstufung und die Kennzeichnung des Düngers gemäss den Artikeln 6, 7 und 10–15a ChemV1;
die vollständigen Angaben über die Verwendbarkeit und die Gebrauchsweise des Düngers;
einen Etikettenentwurf, der den Vorschriften des 4. Kapitels entspricht.
Das BLW kann darauf verzichten, Unterlagen zum Nachweis der Wirksamkeit des Düngers einzufordern. Es ist berechtigt, die Öffentlichkeit wissen zu lassen, dass dieser Aspekt im Rahmen des Bewilligungsverfahrens nicht geprüft wurde.
Für Dünger, die aus gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen bestehen oder solche enthalten, müssen die Gesuchsunterlagen zusätzlich die Anforderungen nach den Artikeln 28, 29 und 34 Absatz 2 FrSV2erfüllen.
Auf Verlangen hat der Gesuchsteller Beweismittel wie Berichte über wissenschaftliche Untersuchungen zur Eignung und zur Sicherheit eines Düngers, wissenschaftliche Publikationen, amtliche Mitteilungen, Versuchsprotokolle oder Gutachten im Gesuch zu nennen oder diesem beizulegen.
Die Beweismittel nach Absatz 4 müssen belegen, dass der Dünger bei vorgesehener Verwendung keine unannehmbaren Nebenwirkungen hat und weder die Umwelt noch mittelbar den Menschen gefährdet.
Beweismittel aus einem anderen Land werden anerkannt, soweit die für die Anwendung des Düngers relevanten Bedingungen in den betreffenden Gebieten in Bezug auf Landwirtschaft, Düngung und Umwelt, einschliesslich der Witterungsverhältnisse, vergleichbar sind mit den Bedingungen in der Schweiz. Die Unterlagen müssen in einer Amtssprache oder in Englisch eingereicht werden.
Das BLW kann bei Düngern, die nur in geringen Mengen und nur örtlich begrenzt in Verkehr gebracht werden, ausnahmsweise ganz oder teilweise auf die Angaben nach Absatz 1 verzichten.
Erfüllen die Angaben die Anforderungen nicht, so räumt das BLW dem Gesuchsteller eine Frist zur Ergänzung ein. Werden die erforderlichen Angaben innert dieser Frist nicht geliefert, so wird auf das Gesuch nicht eingetreten.