916.171DüVFederal Council Ordinance01.01.2024Originalquelle
Das BLW ist nicht verpflichtet, die Angaben und Beweismittel des Gesuchstellers zu ergänzen; es beschränkt sich grundsätzlich darauf, die Unterlagen zu prüfen. Zu diesem Zweck kann es Versuche und andere Erhebungen durchführen oder durchführen lassen.
Die Überprüfung der Einstufung und der Kennzeichnung des Düngers nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe g erfolgt nicht im Rahmen des Bewilligungsverfahrens, sondern im Rahmen der Überprüfung der Selbstkontrolle nach Artikel 81 ChemV1.