916.171DüVFederal Council Ordinance01.01.2024Originalquelle
Unternehmen und Personen, welche Dünger herstellen oder in Verkehr bringen, sind verpflichtet, dem BLW auf Anfrage hin Auskunft über ihre vermarkteten Produkte und Mengen zu geben.
Die Umsatzstatistik richtet sich nach den Bestimmungen der Bundesstatistikverordnung vom 30. April 20251.2