916.171DüVFederal Council Ordinance01.01.2024Originalquelle
Sofern keine Ausnahme von der Registrierungspflicht nach Artikel 17 besteht, müssen alle in der Schweiz in Verkehr gebrachten Dünger im Produkteregister nach Artikel 72 ChemV1aufgeführt sein.
Die für die Registrierung und die Bewilligung erforderlichen Daten werden im Produkteregister erfasst.