916.171DüVFederal Council Ordinance01.01.2024Originalquelle
Dünger, die vor dem 1. Januar 2024 gemäss bisherigem Recht nicht anmeldepflichtig waren, müssen bis zum 30. Juni 2025 nach den Bestimmungen dieser Verordnung registriert werden. Die Etiketten der betroffenen Dünger, die vor dem 1. Januar 2024 hergestellt wurden, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2026 verwendet werden.
Dünger, die vor dem 1. Januar 2024 angemeldet wurden, dürfen bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer der Anmeldung in Verkehr gebracht werden. Jede Änderung des Düngers oder von dessen Kennzeichnung bedingt eine Registrierung oder Bewilligung des Düngers nach den Bestimmungen dieser Verordnung.
Dünger, die vor dem 1. Januar 2024 bewilligt wurden, dürfen bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer der Bewilligung für das Inverkehrbringen in Verkehr gebracht werden. Jede Änderung des Düngers oder von dessen Kennzeichnung bedingt, dass ein neues Bewilligungsgesuch gemäss den Bestimmungen dieser Verordnung eingereicht wird.
Der eindeutige Rezepturidentifikator (UFI) nach Artikel 15a ChemV1muss dem BLW für Dünger, die vor dem 1. Januar 2022 über keinen UFI verfügt haben, bis zum 31. Dezember 2025 mitgeteilt werden:
Dünger, die für gewerbliche Verwender bestimmt sind;
Dünger, die für private Verwender bestimmt sind und vor dem 1. Januar 2022 in Verkehr gebracht wurden.