Dünger, die vor dem 1. Januar 2026 in Verkehr gebracht wurden und Fleisch- und Knochenmehl oder verarbeitetes tierisches Protein enthalten, müssen spätestens am 1. Januar 2028 die Bestimmungen nach Artikel 34b der Verordnung vom 25. Mai 20111über tierische Nebenprodukte einhalten.
SR 916.441.22 ↩
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