916.171DüVFederal Council Ordinance01.01.2024Originalquelle
Nur natürliche und juristische Personen mit Wohnsitz, Geschäftssitz oder Zweigniederlassung in der Schweiz sowie öffentliche und private Institutionen können einen Dünger registrieren oder ein Bewilligungsgesuch einreichen.
An natürliche und juristische Personen mit Wohnsitz, Geschäftssitz oder Zweigniederlassung im Ausland kann auch eine Bewilligung für das Inverkehrbringen erteilt werden, wenn diese Möglichkeit in einem Staatsvertrag vorgesehen ist.
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