916.20PGesVFederal Council Ordinance01.01.2020Originalquelle
Das BLW ist für den Vollzug dieser Verordnung und der gestützt darauf erlassenen Vorschriften zuständig, soweit besonders gefährliche Schadorganismen betroffen sind, die vorwiegend landwirtschaftliche Kulturpflanzen und den produzierenden Gartenbau gefährden.
Das BAFU ist für den Vollzug dieser Verordnung und der gestützt darauf erlassenen Vorschriften zuständig, soweit besonders gefährliche Schadorganismen betroffen sind, die vorwiegend Waldbäume und -sträucher gefährden.
Sind im Vollzug die Zuständigkeitsbereiche nach den Absätzen 1 und 2 betroffen, so entscheidet das BLW mit Zustimmung des BAFU.
Das BLW gewährleistet die Koordination und die Kontakte im Pflanzengesundheitsbereich auf internationaler Ebene.
Das BLW und das BAFU arbeiten zusammen, um eine einheitliche und kohärente Umsetzung der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten.
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