916.20PGesVFederal Council Ordinance01.01.2020Originalquelle
Wurde das Auftreten eines prioritären Quarantäneorganismus von einem vom EPSD benannten Laboratorium bestätigt, so informiert das zuständige Bundesamt, in Absprache mit der zuständigen kantonalen Stelle, so rasch wie möglich die Öffentlichkeit über das Auftreten des prioritären Quarantäneorganismus und die Gefahr, die von ihm ausgeht.
Die zuständige kantonale Stelle informiert die betroffenen Personen sowie die Öffentlichkeit so rasch wie möglich über die bereits ergriffenen und die geplanten Massnahmen.
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