916.20PGesVFederal Council Ordinance01.01.2020Originalquelle
Wird das Auftreten eines Quarantäneorganismus festgestellt, so bestimmt das zuständige Bundesamt, welche Massnahmen zur Tilgung geeignet sind. Zu diesen Massnahmen gehören insbesondere:
das Unter-Quarantäne-Stellen von Kulturen und Waren, die befallen sind;
das Unter-Quarantäne-Stellen von Kulturen und Waren, bei denen davon auszugehen ist, dass sie befallen sind; ergibt die Abklärung, dass sie nicht befallen sind, werden sie aus der Quarantäne entlassen;
die Beschlagnahmung von Waren, die befallen sind oder bei denen davon auszugehen ist, dass sie befallen sind, sowie von damit in Berührung gekommenem Material;
die Verwertung von Waren, die befallen sind oder bei denen davon auszugehen ist, dass sie befallen sind, auf eine Art, die geeignet ist, die Verbreitung von Quarantäneorganismen auszuschliessen;
1 das Verbot des Anbaus oder des Anpflanzens von Wirtspflanzen in einer Parzelle, die von einem Quarantäneorganismus oder seinem Vektor befallen ist oder bei der von einem solchen Befall auszugehen ist, bis der Befall beziehungsweise das Befallsrisiko nicht mehr besteht;
das Verbot des Anbaus oder des Anpflanzens von Pflanzen, die für einen Quarantäneorganismus stark anfällig sind;
das Entfernen von Pflanzen nach Buchstabe f in der Umgebung von anfälligen Kulturen;
Massnahmen gegen Vektoren, die die Ausbreitung des betroffenen Quarantäneorganismus verhindern;
die Vernichtung von Waren, die befallen sind oder bei denen davon auszugehen ist, dass sie befallen sind.
Der zuständige kantonale Dienst ergreift so schnell wie möglich die vom zuständigen Bundesamt bestimmten Massnahmen.
Er ermittelt so schnell wie möglich, gegebenenfalls zusammen mit dem EPSD, die Quelle des Auftretens des Quarantäneorganismus und klärt insbesondere ab, ob:
das Auftreten mit dem Inverkehrbringen oder dem Standortwechsel von Waren zusammenhängen könnte; und
die Möglichkeit besteht, dass sich der Quarantäneorganismus auf andere Waren ausgebreitet hat.
Betrifft der Verdacht einen zugelassenen Betrieb, so ist der EPSD für das Ergreifen der Massnahmen nach Absatz 1 und für die Abklärungen nach Absatz 3 zuständig; die Zuständigkeit bleibt hingegen beim kantonalen Dienst wenn:
der Verdacht eine Ware betrifft, die nicht unter Artikel 60 Absätze 1 und 2 oder 89 fällt; und
von den Waren nach Artikel 60 Absätze 1 und 2 oder 89, mit denen der Betrieb umgeht, keine als Wirt oder Träger des Quarantäneorganismus bekannt ist, und ausgeschlossen werden kann, dass der Quarantäneorganismus diese Waren befallen kann.2
Das zuständige Bundesamt kann Richtlinien, Notfallpläne oder Vollzugshilfen erlassen, die gewährleisten, dass die Massnahmen zur Bekämpfung von Quarantäneorganismen einheitlich und sachgerecht durchgeführt werden. Vor dem Erlass hört das zuständige Bundesamt die betroffenen kantonalen Dienste an.3
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 721). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 721). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 721). ↩
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