Wird das Auftreten eines prioritär zu behandelnden Quarantäneorganismus festgestellt, so erarbeitet der zuständige kantonale Dienst in Absprache mit dem zuständigen Bundesamt einen Aktionsplan. Dieser umfasst einen Zeitplan zur Umsetzung der vom zuständigen Bundesamt bestimmten Tilgungs- oder Eindämmungsmassnahmen sowie die Zuständigkeiten für die Umsetzung dieser Massnahmen.
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