916.20PGesVFederal Council Ordinance01.01.2020Originalquelle
Der zuständige kantonale Dienst grenzt in Absprache mit dem zuständigen Bundesamt so schnell wie möglich das Gebiet ab, in dem die Tilgungsmassnahmen nach Artikel 13 durchgeführt werden. Das Gebiet umfasst den Befallsherd und eine Pufferzone.
Die Festlegung der Ausdehnung der Pufferzone richtet sich nach dem Risiko, das besteht, dass der Organismus sich auf natürlichem Weg oder wegen einer Tätigkeit des Menschen ausbreitet.
Der zuständige kantonale Dienst verzichtet nach Absprache mit dem zuständigen Bundesamt auf die Abgrenzung eines Gebiets, wenn:
das Risiko der Ausbreitung des Organismus durch natürliche oder künstliche Hindernisse beseitigt oder ausreichend verringert werden konnte; und
eine Erhebung ergeben hat, dass sich der Organismus nicht angesiedelt hat.
Grenzt das abgegrenzte Gebiet an einen Nachbarstaat, so informiert das zuständige Bundesamt diesen darüber.
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