916.20PGesVFederal Council Ordinance01.01.2020Originalquelle
Das zuständige Bundesamt grenzt in Absprache mit den zuständigen Diensten der betroffenen Kantone das Gebiet ab, in dem es nach Anhörung dieser Dienste die Durchführung von Eindämmungsmassnahmen anordnen kann. Das Gebiet umfasst die Befallszone und eine Pufferzone.1
Die Festlegung der Ausdehnung der Pufferzone richtet sich nach dem Risiko, das besteht, dass der Organismus sich auf natürlichem Weg oder wegen einer Tätigkeit des Menschen ausbreitet.
Besteht ein besonders hohes Risiko, dass der Organismus sich über die Befallszone hinaus ausbreitet, so kann das zuständige Bundesamt in Absprache mit den zuständigen Diensten der betroffenen Kantone geeignete Massnahmen gegen die Ausbreitungsgefahr anordnen.
Das zuständige Bundesamt veröffentlicht die Ausscheidung einer Befallszone im Schweizerischen Handelsamtsblatt oder auf andere geeignete Weise.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 721). ↩
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