916.20PGesVFederal Council Ordinance01.01.2020Originalquelle
Der zuständige kantonale Dienst kann in einer Befallszone wertvolle Bestände an Wirtspflanzen des betreffenden Quarantäneorganismus, einschliesslich der Umgebung der Bestände in einem festgelegten Umkreis, als Schutzobjekte ausscheiden.
Er legt das Konzept für die Schutzobjekte zusammen mit dem zuständigen Bundesamt fest.
In Schutzobjekten werden folgende Massnahmen durchgeführt:
geeignete Tilgungsmassnahmen nach Artikel 13;
Überwachung der phytosanitären Lage nach Artikel 18;
Erhebung des Auftretens des betreffenden Quarantäneorganismus nach Artikel 19.
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.