916.20PGesVFederal Council Ordinance01.01.2020Originalquelle
Die zuständigen kantonalen Dienste führen jährlich eine Überwachung der phytosanitären Lage durch:
in der ganzen Schweiz: betreffend das Auftreten von Quarantäneorganismen, die prioritär behandelt werden; und
in den Schutzgebieten (Art. 24): betreffend das Auftreten von besonders gefährlichen Schadorganismen, die in anderen Gebieten der Schweiz verbreitet sind, in den Schutzgebieten jedoch noch nicht nachgewiesen wurden (Schutzgebiet-Quarantäneorganismen).
Die Überwachung der phytosanitären Lage hat risikobasiert zu erfolgen.
Das WBF und das UVEK können spezifische Überwachungsbestimmungen festlegen.
Sie können zur Abklärung der phytosanitären Lage betreffend bestimmte Quarantäneorganismen und potenzielle Quarantäneorganismen mit den Kantonen Überwachungskampagnen organisieren.
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