916.20PGesVFederal Council Ordinance01.01.2020Originalquelle
Die zuständigen kantonalen Dienste erheben mindestens jährlich zu geeigneten Zeitpunkten in jedem nach Artikel 15 abgegrenzten Gebiet das Auftreten des betreffenden Quarantäneorganismus.
Stellen sie fest, dass der betreffende Organismus in der Pufferzone eines abgegrenzten Gebiets auftritt, so:
melden sie dies so schnell wie möglich dem zuständigen Bundesamt; und
passen sie das abgegrenzte Gebiet an.
Stellen sie fest, dass der betreffende Organismus in einem nach Artikel 15 abgegrenzten Gebiet über einen ausreichend langen Zeitraum nicht mehr auftritt, so können sie mit dem Einverständnis des zuständigen Bundesamts die Gebietsabgrenzung aufheben.
Das WBF und das UVEK können Einzelheiten sowie Ausnahmen zur Erhebung festlegen.
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