Wird in einem Schutzgebiet das Auftreten des betreffenden Organismus festgestellt, so muss der zuständige kantonale Dienst so schnell wie möglich, spätestens aber 3 Monate nach der Feststellung des Auftretens, ein abgegrenztes Gebiet nach Artikel 15 ausscheiden und Tilgungsmassnahmen nach Artikel 13 ergreifen.
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