916.20PGesVFederal Council Ordinance01.01.2020Originalquelle
Das WBF und das UVEK legen für jedes Schutzgebiet fest:
welche Waren nicht in das Schutzgebiet überführt und nicht im Schutzgebiet in Verkehr gebracht werden dürfen;
1 welche Waren nur in das Schutzgebiet überführt oder im Schutzgebiet in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie warenspezifische Voraussetzungen erfüllen, und welches diese Voraussetzungen sind;
welche Waren nur dann in das Schutzgebiet überführt oder im Schutzgebiet in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn ihnen ein Pflanzenpass für Schutzgebiete beiliegt, und welche Voraussetzungen sie erfüllen müssen, damit für sie ein solcher Pflanzenpass ausgestellt wird.
Sie können vorsehen, dass einer Ware kein Pflanzenpass für Schutzgebiete beiliegen muss, wenn die Ware an nichtgewerbliche Endverbraucherinnen und Endverbraucher im Schutzgebiet abgegeben wird.
Footnotes
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 3063). ↩
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