916.20PGesVFederal Council Ordinance01.01.2020Originalquelle
Waren nach Artikel 40 Absatz 1 mit Ursprung in einem nach Artikel 25 ausgeschiedenen Gebiet, das sich innerhalb eines Schutzgebietes befindet, dürfen nicht aus dem ausgeschiedenen Gebiet überführt werden.1
Vom Verbot nach Absatz 1 ausgenommen ist das Überführen einer Ware aus dem Schutzgebiet heraus, wenn der Ware ein Pflanzenpass nach Artikel 75 Absatz 2 Buchstabe a beiliegt und so verpackt und transportiert wird, dass beim Transport durch das Schutzgebiet kein Risiko einer Ausbreitung des betreffenden Organismus besteht.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 3063). ↩
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