916.20PGesVFederal Council Ordinance01.01.2020Originalquelle
Der EPSD kann die Überführung von Waren nach Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe a in ein Schutzgebiet zu den Zwecken nach Artikel 37 Absatz 1 auf Gesuch hin bewilligen, wenn die Ausbreitung von Quarantäneorganismen ausgeschlossen werden kann. Besteht für die Ware ein akuter Versorgungsengpass, so kann er die Überführung auch zu anderen Zwecken bewilligen.1
Die Bewilligung regelt insbesondere:
Menge der Waren, die in das Schutzgebiet überführt werden darf;
Dauer der Bewilligung;
Ort und Bedingungen, unter denen die Ware aufzubewahren ist;
Quarantänestation oder geschlossene Anlage (Art. 53), in welcher die Ware aufzubewahren ist;
wissenschaftliche und technische Fähigkeiten, über die das ausführende Personal verfügen muss;
Auflage, dass bei der Einfuhr und beim Standortwechsel die Bewilligung der Ware beiliegen muss;
2 Auflagen, um das Risiko einer Ansiedlung und Ausbreitung von Quarantäneorganismen zu minimieren.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 721). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 3063). ↩
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