916.20PGesVFederal Council Ordinance01.01.2020Originalquelle
Das zuständige Bundesamt kann auf Gesuch hin den Umgang mit Quarantäneorganismen ausserhalb geschlossener Systeme zu folgenden Zwecken bewilligen, wenn eine Ausbreitung ausgeschlossen werden kann:
Forschung;
Diagnose;
Sortenauslese und Züchtungsvorhaben;
Bildung.
Die Bewilligung regelt insbesondere:
Menge der Organismen, mit denen umgegangen werden darf;
Dauer der Bewilligung;
Ort und Bedingungen, unter denen die Organismen aufzubewahren sind;
wissenschaftliche und technische Fähigkeiten, über die das ausführende Personal verfügen muss;
Auflage, dass bei der Einfuhr und beim Standortwechsel die Bewilligung der Sendung beiliegen muss;
Auflagen, um das Risiko einer Ansiedlung und Ausbreitung des Organismus zu minimieren.
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