916.20PGesVFederal Council Ordinance01.01.2020Originalquelle
Pflanzenpässe dürfen nur für Waren ausgestellt werden, die:
frei von Quarantäneorganismen und potenziellen Quarantäneorganismen sind;
die Bestimmungen nach Artikel 29 erfüllen;
1 die warenspezifischen Voraussetzungen nach Artikel 59a erfüllen, wenn es sich um in der Schweiz oder in der EU produzierte Waren handelt;
die gestützt auf Artikel 33 Absatz 2 festgelegten Voraussetzungen erfüllen, wenn sie aus einem Drittland eingeführt worden sind; und
2 soweit notwendig den gestützt auf die Artikel 13 Absatz 1, 16 Absatz 3, 22, 23 und 36 Absatz 1 angeordneten oder festgelegten Massnahmen unterzogen worden sind.