916.307FMVFederal Council Ordinance01.01.2012Originalquelle
Einzel-, Misch- und Diätfuttermittel dürfen nur in verschlossenen Verpackungen oder Behältnissen in Verkehr gebracht werden. Die Verpackungen oder Behältnisse sind so zu verschliessen, dass der Verschluss beim Öffnen beschädigt wird und nicht wieder verwendet werden kann.
Die folgenden Einzel-, Misch- und Diätfuttermittel dürfen lose oder in nicht verschlossenen Verpackungen oder Behältnissen in Verkehr gebracht werden:
Einzelfuttermittel ohne besonderen Ernährungszweck;
Mischfuttermittel, die ausschliesslich durch das Mischen von Körnern oder ganzen Früchten hergestellt werden;
Lieferungen zwischen Herstellern von Misch- oder Diätfuttermitteln;
Mischfuttermittel, einschliesslich Diätfuttermittel, und Einzelfuttermittel mit einem besonderen Ernährungszweck, die aus dem Herstellungsbetrieb direkt der Endverwenderin geliefert werden;
Misch- oder Diätfuttermittel, die der Hersteller den Verpackungsfirmen liefert;
Misch- und Diätfuttermittel mit einem Gewicht von höchstens 50 Kilogramm, die für die Endverwenderin bestimmt sind und unmittelbar aus einer geschlossenen Verpackung oder einem geschlossenen Behältnis entnommen werden;
Futterblöcke oder Lecksteine.
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