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Für die Bemessung der nach Art. 78 Abs. 2 FMV zu erhebenden Gebühren gilt das Kostendeckungsprinzip nicht. Die Gebühren müssen angemessen sein; ihre Höhe wird der Rechtsprechung zufolge durch die hypothetischen Eigenkosten der Gebührenpflichtigen begrenzt.
“Als Zwischenergebnis ist damit festzuhalten, dass die Vorinstanz für die Bestimmung, ob die von der Beschwerdegegnerin erhobenen Benutzungsgebühren für ihr Kabelkanalisationsnetz rechtmässig sind, zu Recht allein auf Art. 78 Abs. 2 FMV abgestellt hat. Danach gilt für die zu erhebenden Gebühren nicht das Kostendeckungsprinzip. Die zu erhebenden Gebühren müssen vielmehr angemessen sein und werden ihrer Höhe nach allein durch die hypothetischen Eigenkosten der Beschwerdeführerinnen begrenzt (Urteil vom 2A.414/2006 vom 19. März 2008 E. 9.2).”
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