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Solange noch keine Pufferzonen ausgeschieden sind, ist die allgemeine Erhaltungspflicht der Inventarobjekte nach Art. 4 FMV die massgebliche Beurteilungsgrundlage. Eine Baubewilligung ausserhalb des eigentlichen Schutzperimeters darf nur erteilt werden, wenn dadurch die Schutzziele des Moors nicht offensichtlich beeinträchtigt werden. Weitergehende Verbots- oder Handlungspflichten lassen sich demgegenüber erst mit der endgültigen Ausscheidung ökologisch ausreichender Pufferzonen erreichen.
“Zum Schutzziel gehören insbesondere die Erhaltung und Förderung der standortheimischen Pflanzen- und Tierwelt und ihrer ökologischen Grundlagen sowie die Erhaltung der geomorphologischen Eigenart. Nach Art. 3 Abs. 1 FMV legen die Kantone den genauen Grenzverlauf der Objekte fest und scheiden ökologisch ausreichende Pufferzonen aus. Sie hören dabei die Grundeigentümer und Bewirtschafter, wie Land- und Forstwirte sowie Inhaber von Konzessionen und Bewilligungen für Bauten und Anlagen, an. Damit sollen insbesondere der Eintrag von Nährstoffen (Nährstoff-Pufferzone), Eingriffe in den Wasserhaushalt (hydrologische Pufferzone) und Störungen der Fauna (faunistische Pufferzone) verhindert werden (Pufferzonen-Schlüssel, Leitfaden zur Ermittlung von ökologisch ausreichenden Pufferzonen für Moorbiotope, herausgegeben vom Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft [BUWAL, heute BAFU], Bern 1997, S. 19; vgl. BGE 124 II 19 E. 3a und 3b; BGr, 21. Juni 2012, 1C_489/2011, E. 4.1, 5.1 und 6.1). 5.4 5.4.1 Zumal noch keine Pufferzonen ausgeschieden sind, bildet die allgemeine Bestimmung von Art. 4 FMV, wonach die (Inventar-)Objekte ungeschmälert zu erhalten sind, die Beurteilungsgrundlage (BEZ 2017 Nr. 33 E. 5.2; vgl. auch BGr, 22. August 2012, 1C_64/2012, E. 7.4). Auch ohne rechtskräftige Ausscheidung von Pufferzonen darf eine Baubewilligung ausserhalb des eigentlichen Schutzperimeters nur erteilt werden, wenn dadurch nicht offensichtlich die Schutzziele des Moors beeinträchtigt und damit die Erhaltung des Objekts geschmälert wird – vorausgesetzt ist dabei, dass sich das Konflikt- und Gefährdungspotenzial einer Einwirkung nicht erst nach der Pufferzonenfestsetzung beurteilen lässt (vgl. BGr, 24. September 1996, 1A.264/1995, E. 7a in: URP 1996 815 ff.). Der bundesrechtliche Moorschutz geht dem kantonalen Recht vor (Art. 49 Abs. 1 BV; vgl. BGE 127 II 184 E. 5b/aa). Verbote von Handlungen, die nicht bereits einer Bewilligungspflicht unterstehen, sowie Handlungspflichten lassen sich demgegenüber nur mit der – inzwischen überfälligen (vgl. Art. 6 Abs. 1 FMV) – endgültigen Ausscheidung der Pufferzonen erreichen (vgl.”
Art. 4 FMV verlangt bei der Festlegung von Schutzmassnahmen eine Gesamtbetrachtung der für den erhöhten Schutz in Frage kommenden standortheimischen Pflanzen- und Tierarten und ihrer Bedürfnisse. Eine Fokussierung der Massnahmen auf eine bestimmte Zielart kann zulässig sein, muss aber rechtsgenüglich begründet werden, da sowohl ein «Sich-selbst-Überlassen» als auch ein zu intensives Eingreifen den Schutzzweck der ungeschmälerten Erhaltung gefährden können.
“Zunächst führt die Baudirektion in ihrer Stellungnahme zwar zu Recht aus, dass den Kantonen beim Treffen und bei der Umsetzung der Massnahmen zum Schutz der Flachmoore ein grosser Ermessensspielraum zusteht (vgl. 18a Abs. 2 NHG und Art. 5 FMV; WALDMANN, a.a.O., S. 58). Art. 4 FMV erwähnt jedoch die Erhaltung und Förderung der standortheimischen Pflanzen- und Tierwelt, was voraussetzt, dass bei der Festlegung der Schutzmassnahmen alle für den erhöhten Schutz in Frage kommenden Pflanzen und Tiere bzw. deren Bedürfnisse in Betracht gezogen werden. Die relevanten Umstände und Aspekte für eine ungeschmälerte Erhaltung des fraglichen Moorgebiets sind in einer Gesamtbetrachtung einander gegenüberzustellen, wobei zu beachten ist, dass sowohl ein "Sich-selbst-Überlassen" als auch ein allzu intensives Eingreifen in den Naturkreislauf dem Schutzziel der ungeschmälerten Erhaltung des Flachmoors entgegenstehen können (WALDMANN, a.a.O., S. 56 f.). Bei einer solchen Gesamtbetrachtung kann es durchaus darauf hinauslaufen - wie die Baudirektion zu Recht bemerkt -, dass die Schutzmassnahmen auf eine bestimmte Zielart ausgerichtet werden; dies muss jedoch rechtsgenüglich begründet werden. Die Vorinstanz geht in ihrem Entscheid ohne nähere Ausführungen davon aus, dass sich der Schutz des Moorgebiets Robenhauserriet/Pfäffikersee einzig nach der Wiederansiedlung der Bekassine und des Kiebitzes zu richten habe.”
“1 Das Bundesgericht hat erstens entschieden, dass Streitgegenstand des Verfahrens – wie vom Verwaltungsgericht im ersten Rechtsgang festgestellt – nur die folgende Frage bilde: "Sind angesichts der geltenden Moorschutzbestimmungen bzw. der noch nicht rechtskräftig festgesetzten Pufferzone auf den streitbetroffenen Parzellen (Hoch-)Bauten mit Dimensionen entsprechend der vorliegenden Baupläne zulässig?" (E. 3.2 f.). 3.2 Zweitens entschied das Bundesgericht, dass mit Art. 4 und Art. 5 Abs. 3 der Verordnung vom 7. September 1994 über den Schutz der Flachmoore von nationaler Bedeutung (Flachmoorverordnung; FMV) eine Rechtsgrundlage besteht, um eine Baubewilligung für die geplante Baute in unmittelbarer Nähe des Moorgebiets Robenhauserriet/Pfäffikersee zu verweigern, wenn diese das Schutzziel, d.h. die ungeschmälerte Erhaltung des Moorgebiets beeinträchtigt (E. 7). 3.3 Drittens erwog das Bundesgericht, die Anwendung von Art. 5 Abs. 3 FMV setze "eine vertiefte Auseinandersetzung zum einen mit dem in Art. 4 FMV festgelegten Schutzziel der 'ungeschmälerten Erhaltung' und zum anderen mit den möglichen zusätzlichen Beeinträchtigungen dieses Schutzziels auseinander [wohl: voraus], die vom konkreten Bauvorhaben ausgehen." Dieser Anforderung hätten die Erwägungen des Verwaltungsgerichts in verschiedener Hinsicht nicht genügt (E. 8.4): - Das Verwaltungsgericht gehe in seinem Entscheid ohne nähere Ausführungen davon aus, dass sich der Schutz des Moorgebiets Robenhauserriet/Pfäffikersee einzig nach der Wiederansiedlung der Bekassine und des Kiebitzes zu richten habe. Es kläre nicht ab, ob eine zu starke Fokussierung auf diese eine Schutzmassnahme und insbesondere die damit verbundene Entfernung der Gehölze unter Umständen ein (zu) intensives Eingreifen in den Naturkreislauf darstellen könne, wie dies das Bundesamt für Umwelt (BAFU) in seiner (im bundesgerichtlichen Verfahren eingereichten) Stellungnahme befürchte. Zwar sei eine Ausrichtung auf den Schutz dieser flachmoortypischen Vogelarten durchaus naheliegend; es könne aber ohne diesbezügliche Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht ausgeschlossen werden, dass diese Schutzmassnahmen (allzu) negative Auswirkungen auf andere gefährdete Zielarten haben könnten.”
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