1 commentary
Bezeichnet ein Futtermittelunternehmen ein Produkt als «biologisch», muss es nachweisen, dass es geeignete Massnahmen zur Einhaltung der Kennzeichnungsanforderungen der einschlägigen Bio‑Verordnung trifft. Andernfalls besteht das Risiko, die Verwenderinnen und Verwender durch die Kennzeichnung zu irreführen.
“Beim Import von Leinsamen als Futtermittel hat die Beschwerdeführerin demnach im Sinne von Art. 42 Abs. 2 FMV sicherzustellen, dass die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind. Von besonderer Relevanz sind vorliegend auch die Grundsätze zur Kennzeichnung von Futtermitteln, die sich in Art. 12 FMV finden. Es sind Kennzeichnungen zu vermeiden, die die Verwenderin oder den Verwender irreführen, insbesondere im Hinblick auf das Herstellungsverfahren. Die biologische Produktion ist ein solches Herstellungsverfahren (vgl. Azra Dizdarevic, in: Roland Norer [Hrsg.], Landwirtschaftsgesetz [LwG], 2019, Art. 14 N. 23, nachfolgend: LwG Kommentar). Deshalb müssen Futtermittelunternehmen auch geeignete Massnahmen zur Einhaltung der Kennzeichnungsvorschriften der Bio-Verordnung treffen, wenn sie ein Futtermittel als biologisch kennzeichnen möchten. Ansonsten riskieren sie, bei einem nicht nach den Vorschriften der Bio-Verordnung hergestellten Futtermittel die Verwenderin oder den Verwender durch die Kennzeichnung als biologisches Erzeugnis irrezuführen.”
Nutzen Sie die aktuelle Seite als Kontext für Recherche, Zusammenfassungen, Vergleiche und Entwürfe.